Baumfällung in Berlin-Zehlendorf

Fällung, Kronenpflege und Wurzelstockfräsen — fachgerecht, versichert und sauber. Wir prüfen vorab, ob Ihr Baum unter die Berliner Baumschutzverordnung fällt, und übernehmen auf Wunsch den Antrag beim Bezirksamt.

Die Fällsaison

Zwischen dem 1. März und dem 30. September verbietet § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutz­gesetzes, Bäume und Gehölze zu fällen oder auf den Stock zu setzen. Der Grund ist der Schutz brütender Vögel. Erst ab dem 1. Oktober sind Fällungen und starke Rückschnitte wieder zulässig — bis zum 28. Februar.

Wer im Winter fällen lassen will, sollte früh anfragen. Nicht wegen unserer Auslastung, sondern wegen der Behörde: Die Bearbeitung eines Antrags dauert mehrere Wochen, und die Ämter weisen ausdrücklich darauf hin, dass Anträge ab Februar nicht mehr sicher innerhalb der Fällzeit bearbeitet werden.

Unsere Leistungen

20 % der Arbeitskosten sind steuerlich absetzbar. Nach § 35a EStG können Privathaushalte einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Wir weisen die Arbeitskosten auf der Rechnung gesondert aus, damit Sie sie beim Finanzamt geltend machen können. Voraussetzung ist eine Überweisung — Barzahlung ist nicht begünstigt.

Genehmigung

In Berlin stehen Laubbäume sowie bestimmte Nadelgehölz- und Obstbaumarten unter dem Schutz der Baumschutzverordnung (BaumSchVO), sobald sie einen Stammumfang von 80 cm erreichen, gemessen in 130 cm Höhe. Bei mehrstämmigen Bäumen reicht ein Stamm mit 50 cm Umfang.

Für Maßnahmen an geschützten Bäumen ist eine Ausnahmegenehmigung des Umwelt- und Naturschutzamts im jeweiligen Bezirk erforderlich. Für Zehlendorf ist das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf zuständig. Ein formloser schriftlicher Antrag genügt; die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.

Was in den Antrag gehört

Antragsberechtigt sind nur Eigentümer, Betroffene wie Pächter oder deren Bevollmächtigte. Wenn wir den Antrag für Sie stellen sollen, benötigen wir eine schriftliche Vollmacht. Für jedes Grundstück ist ein eigener Antrag zu stellen.

Eine erteilte Genehmigung ist grundsätzlich an Auflagen gebunden: Sie legt den Zeitraum der Maßnahme fest und regelt Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich je nach Aufwand zwischen 45 und 760 Euro — auch bei einer Ablehnung.

Ablauf

01

Anfrage

Sie rufen an oder schreiben uns. Für eine erste Einschätzung helfen ein Foto und der Stammumfang in 130 cm Höhe.

02

Besichtigung

Wir sehen uns den Baum, den Standort und die Zuwegung vor Ort an. Kostenlos und unverbindlich.

03

Genehmigung prüfen

Wir prüfen, ob der Baum unter die Baumschutzverordnung fällt und welche Unterlagen das Bezirksamt benötigt. Auf Wunsch übernehmen wir den Antrag – dafür brauchen wir eine schriftliche Vollmacht von Ihnen als Eigentümer.

04

Festpreisangebot

Sie erhalten ein schriftliches Angebot mit allen Positionen, inklusive Entsorgung.

05

Ausführung

Fällung zum vereinbarten Termin, abschnittsweise auch in beengter Lage. Vor Beginn kontrollieren wir den Baum auf Nester und dokumentieren den Befund.

06

Übergabe

Schnittgut wird abgefahren, die Fläche besenrein hinterlassen. Auf Wunsch mit Entsorgungsnachweis und Wurzelstockfräsung.

Baumfällung in Berlin

Brauche ich für eine Baumfällung in Berlin eine Genehmigung?

In der Regel ja. Nach der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO) sind Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in 130 cm Höhe, geschützt. Bei mehrstämmigen Bäumen genügt es, wenn ein Stamm 50 cm Umfang erreicht. Wer einen geschützten Baum fällen oder stark zurückschneiden will, braucht eine Ausnahmegenehmigung des Umwelt- und Naturschutzamts seines Bezirks.

Welche Bäume darf ich ohne Genehmigung fällen?

Bäume unterhalb der Umfangsgrenze, typische Obstbäume und nachweislich abgestorbene Bäume fallen nicht unter die Genehmigungspflicht. Nadelgehölze dürfen in Berlin zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar grundsätzlich genehmigungsfrei gefällt werden – mit Ausnahme der Waldkiefer, die geschützt bleibt. Bei Totholz empfiehlt sich trotzdem eine Fotodokumentation des Zustands, falls das Amt später nachfragt.

Wann darf gefällt werden?

Vom 1. Oktober bis 28. Februar. In der Zeit vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 BNatSchG bundesweit, Bäume, Hecken und Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen – das schützt brütende Vögel. Ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Gefahr im Verzug.

Wie lange dauert die Genehmigung?

Eine feste Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Die Bezirksämter weisen darauf hin, dass bei Anträgen nach dem 1. Februar eine Bearbeitung bis zum Ende der Fällzeit am 28. Februar nicht mehr gewährleistet werden kann, und dass es wegen der Antragsmenge zu Verzögerungen kommt. Rechnen Sie realistisch mit mehreren Wochen und stellen Sie den Antrag früh.

Was kostet die Genehmigung?

Die Verwaltungsgebühr liegt je nach Aufwand zwischen 45 und 760 Euro. Auch eine Ablehnung ist gebührenpflichtig. Dazu können weitere Kosten aus dem Bescheid folgen: eine Ersatzpflanzung oder eine Ausgleichsabgabe. Diese Kosten sind unabhängig vom Preis der Fällung selbst.

Muss ich einen neuen Baum pflanzen?

Häufig ja. Eine Fällgenehmigung ist grundsätzlich mit Auflagen verbunden. Diese regeln den Zeitraum der Maßnahme sowie eine Ersatzpflanzung nach Art, Stückzahl und Qualität – oder alternativ die Zahlung einer Ausgleichsabgabe. Was konkret gefordert wird, steht im Bescheid.

Reicht es, wenn der Baum zu viel Schatten wirft?

Nein. Verschattung eines Grundstücks oder von Wohnräumen gilt in der Regel als ortsüblich und ist allein kein Genehmigungsgrund. Anerkannt werden vor allem eine nicht wiederherstellbare Verkehrssicherheit, der Verlust der ökologischen Funktion des Baumes oder eine unzumutbare Beeinträchtigung der zulässigen Grundstücksnutzung.

Was passiert, wenn ohne Genehmigung gefällt wird?

Eine ungenehmigte Fällung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann empfindliche Bußgelder sowie Ersatzpflanzungsauflagen nach sich ziehen. Kommt der Verdacht eines Verstoßes gegen den Artenschutz nach § 44 BNatSchG hinzu – etwa ein besetztes Nest – wird es zusätzlich strafrechtlich relevant. Deshalb prüfen wir vor jedem Einsatz.

Übernehmen Sie die Entsorgung?

Ja. Stammholz, Äste und Schnittgut werden abgefahren und ordnungsgemäß entsorgt. Auf Wunsch erhalten Sie einen Entsorgungsnachweis. Brennholz können wir auf Wunsch ablängen und auf dem Grundstück stapeln – das reduziert die Entsorgungskosten.

Was kostet eine Baumfällung?

Das hängt von Höhe, Stammdurchmesser, Zustand und vor allem von der Zugänglichkeit ab. Ein frei stehender Baum auf einer Rasenfläche ist ein anderer Aufwand als eine Fällung in beengter Lage zwischen Haus und Nachbargrundstück, die abschnittsweise vom Seil erfolgen muss. Wir besichtigen kostenlos vor Ort und geben Ihnen ein schriftliches Festpreisangebot.

Kann ich die Kosten steuerlich absetzen?

In vielen Fällen ja. Nach § 35a EStG können Privathaushalte 20 % der Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie die laufende Gartenpflege liegt der Höchstbetrag bei 4.000 Euro im Jahr, für Handwerkerleistungen bei 1.200 Euro. Wichtig: Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sind begünstigt, nicht das Material. Außerdem muss eine Rechnung vorliegen und der Betrag unbar überwiesen werden – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Wir weisen die Arbeitskosten auf der Rechnung deshalb gesondert aus. Wie Ihre Maßnahme im Einzelfall einzuordnen ist, klärt Ihr Steuerberater.

Wo wir arbeiten

Zehlendorf, Dahlem, Nikolassee, Wannsee, Schlachtensee, Lichterfelde, Steglitz, Grunewald, Schmargendorf, Wilmersdorf und Umgebung. Bei größeren Aufträgen kommen wir auch in andere Berliner Bezirke und ins nahe Brandenburg — dort gilt allerdings eine andere Rechtslage, die wir vorab prüfen.

Baum begutachten lassen

Kostenlose Besichtigung vor Ort. Schriftliches Festpreisangebot.

Rocco Coufin

0157 561 38340

Mete Aykut Bolat

0174 300 9799